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fetishslavevienna

33 Jahre / 165 cm / 67 kg   [ 148 lbs / 5' 5'' ] / männlich

wien   [ Wien | Österreich ]
Über mich: §1 der sklave ist als sache zu bezeichnen. ist in folge von sklave zu sprechen, tritt die bezeichnung "sache" in kraft. ist in folge als meister zu sprechen, tritt die bezeichnung "eigentümer" in kraft.

§2 wenn in weiterer folge von "allem erlaubt" odgl, auch wenn nicht explizit darauf hingewiesen wird, gesprochen wird, so gelten folgende dinge als no go's in kraft: blut, striemen, spuren, bleibende schäden, unkalkulierbares risiko, gesicht, unterarme. alles andere ist hernach erlaubt.

§3 die sache begibt sich in ausbildung.
(1) der vollzug der übereignung liegt in der vollständigen ablegung der bekleidung. ab diesem zeitpunkt ist der sklave eine sache und geht ins eigentum des besitzers über, womit er verfahren kann, wie ein eigentümer mit einer sache verfahren darf. einschließlich der benutzung, der weitergabe und der abstoßung.

(2) außerhalb dessen bewahrt die sache ihre rechtspersönlichkeit. sie ist mensch, eigenständiges wesen, mit allen rechten und pflichten.

(3) die ausbildung ist mit einem ausbildungsplan zu formulieren. sie darf drei tage in der woche nicht überschreiten. auf besondere umstände ist rücksicht zu nehmen.

(4) die ausbildung hat alle maßnahmen zu beinhalten, die die sache zu einem produkt der lust definiert, unbeschadet des jeweiligen fetish.

(5) die ausbildung hat, zwecks gewöhnung an die ansprüche, alle arten des fetish zu beinhalten.

(6) insbesondere sind outdoor und public, nuttendienste, freier und zuhälterdienste, körperliche und psychische standhaftigkeit zu trainieren; sowie gewöhnung an nahezu alle fetishvorlieben.

§4 zweck der ausbildung ist unter anderem die modellierung und definierung des body's (muskulöser körper und six pack (eight pack). der eigentümer hat das recht und die pflicht, alle maßnahmen zu ergreifen, die diesem zweck dienlich sind.

§5 zweck der ausbildung ist, die psychische und physische standhaftigkeit der sache bei benutzung und misshandlung. alle maßnahmen die diesem ausbildungszweck dienen sind erlaubt.

(1) als strafen sind alle maßnahmen der androhung körperlicher und psychischer mißhandlung, einschließlich der androhung, teilweise oder gänzlicher nacktaussetzung, hilflosüberlassung udgl. an jedem beliebigen ort (gefesselt oder nicht), erlaubt. das risiko hierbei trägt der eigentümer.

§6 im rahme der 4-monatigen grundausbildung, begibt sich die sache für drei tage in der woche, wenn möglich auch tagsüber, in die gewahrsame des eigentümers.

(1) im rahmen dessen, wenn tagsüber aufgrund von bestimmten ereignissen (arbeit, freizeit, familie, udgl.) keine ausbildung stattfinden kann, so sind passive trainigsmaßnahmen nach vorlage des eigentümers anzuordnen, deren einhaltung schlechterdings am übernächsten tag zu überprüfen sind.

(2) die sache ist nicht zur vollständigen bereitstellung von utensilien verantwortlich.

§7 die sache hat für kost und logie aufzukommen. im rahmen der kost, durch breitstellung von geeigneter nahrung (hundefutter udgl.) sowie wasser vom eigentümer.

im rahmen der logie (wohnung, kellerabteil, darkrooms, sexkinos udgl.) hat die sache die haushaltspfelge für den eigentümer zu übernehmen. insbesondere das staubsaugen, wischen und kehren; das bügeln, das geschirrwaschen und das kochen.

die haushaltstätigkeit ist kein bestandteil der ausbildung. strafen, auch leibesstrafen udgl, für mangelhaftes durchführen sind vorzusehen.

§8 bestandteil der ausbildung sind unter anderem: deeptrhoat; analdehnung; titten-, hoden, schwanz, und analfolter; multiethische benutzung; schläge und tritte (auf körper und eier - das anschwellen, bzw. blau anlaufen der eier, sowie (temporäre) blutergüsse und prellungen sind erlaubt); gesellschaftlich gemixte benutzung (obdachlose, punks, skinheads, schwarze, udgl.); indoor, outdoor und public; freierdienste; ns, sperma, kv und kotze, usw.

§9 die sache soll am ende der vier monatigen ausbildung befähigt sein, körperflüssigkeiten als bestandteil der nahrungsufnahme zu sehen; sowie schläge, tritte, physische und psychische misshandlung als liebesbeweis zu sehen. es soll sich ohne weiteres nackt einer (zb) türkengang nähern und sich den strömungen der ereignisse unterwerfen.

§10 film- und fotoaufnahmen der ausbildung und der vertiefenden ausbildung sind insofern erlaubt, soweit sie anonymisiert dem eigentümer und frei der sache zur verfügung stehen.

§11 die sache hat in der ruhephase des eigentümers (2200 bis 0600) in geeigneten räumlichkeiten untergebracht zu werden, welche die risikostufe 3 aufweisen. die unterbringung hat mittels knebelung, schmerzhafter langzeitbondage, schnürungen, gewichten an den hoden, schwere tittenklemmen, analspreizung udgl. zu erfolgen. insbsondere in räumlichkeiten, wo unter gewissen umständen angenommen werden darf, dass dritte zugang haben. (jugendliche saufabende, einbrecher, gangs, master, notgeile udgl.). die entdeckung der hilflosen sache und deren mißbrauch ist bestandteil der ausbildung.

§12 nach erfolgreichem abschluss der ausbildung, hat die sache, im zwecke der remuneration der ausbildungsinvestition des eigentümers, eben diesen zumindest acht monate (einmal in der woche); eben diesen oder einem freier seiner wahl, als prostituierter (in allen belangen der ausbildungsinhalte) sich, seinen körper und dienstleistung, zu verpfänden.
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