Eingetragene PartnerInnen sind jetzt nicht nur Angehörige, sondern sogar (nach dem Fremdenpolizeigesetz und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) ausdrücklich „Familienangehörige“. Ausländische PartnerInnen erhalten daher im Zuge der Familienzusammenführung auch eine Niederlassungsbewilligung, auf der deutlich „Familienangehöriger“ steht. Viele Paare haben diese Dokumente schon stolz hergezeigt.
Voraussetzung sind im Wesentlichen die Unbescholtenheit des/der ausländischen PartnerIn (also keine Vorstrafen), eine (hier) ortsübliche Unterkunft für das Paar und ein ausreichendes Familieneinkommen. Dabei werden zumeist EUR 1.175,45 monatlich netto verlangt. Ohne Grundlage im Gesetz schlagen Fremdenbehörden da oft noch die Wohnungskosten dazu. Eine mögliche Erwerbstätigkeit der/des ausländischen PartnerIn bleibt unberücksichtigt (eine zugesagte Stelle könnte sich bis zur Einreise wieder zerschlagen), sodass der/die zusammenführende PartnerIn den o.a. Mindestverdienst aufweisen muss.
Familienangehörige
Eingetragene PartnerInnen von ÖsterreicherInnen und EU-(bzw. EWR-)BürgerInnen (und SchweizerInnen) brauchen nicht warten, ob ein Quotenplatz frei ist und haben sogleich mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Andere haben diesen freien Zugang erst nach einer Frist, die zwischen 1 und 5 Jahren beträgt.
Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt. So steht dem gemeinsamen Glück in Österreich nichts entgegen. Fast nichts. Denn da wäre noch das Alter. Ja Alter, nicht Volljährigkeit; denn die genügt nicht.
Mindestalter 21
Während für den/die Zusammenführende/n kein Mindestalter gilt, muss der/die ausländische PartnerIn zumindest 21 Jahre alt sein. Die 19jährige kalifornische eingetragene Partnerin einer 18jährigen Österreicherin darf also nicht nach Österreich kommen und hier leben. Und das selbst dann, wenn die beiden ihre eingetragene Partnerschaft hier in Österreich geschlossen haben (zB während eines touristischen Aufenthalts) …
Für eingetragene PartnerInnen von EU (bzw.EWR-)BürgerInnen (oder SchweizerInnen) gilt das jedoch wiederum nicht. Die dürfen auch unter 21 nach Österreich. Ebenso die PartnerInnen von jenen ÖsterreicherInnen, die von ihrem Freizügigkeitsrecht in der EU (bzw. im EWR oder in der Schweiz) Gebrauch gemacht haben. Alle anderen müssen – EP hin oder her - bis 21 warten.
Verstehe, wer wolle. Tröstlich ist zumindest, dass diese Merkwürdigkeiten ebenso für heterosexuelle Paare gelten. Unterschiede nach dem Geschlecht der PartnerInnen gibt es hier glücklicherweise nicht mehr.
Aktuelles stets auf www.RKLambda.at
Dr. Helmut Graupner ist Rechtsanwalt in Wien, Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL), Co-Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Sexualforschung (ÖGS) sowie Vice-President for Europe der International Lesbian and Gay Law Association (ILGLaw) und Co-Coordinator der European Commission on Sexual Orientation Law (ECSOL).
Dieser Beitrag erschien auch in XTRA!, Österreichs größtem Schwulen- und Lesbenmagazin. |